Vertrauensperson GIG

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 1. Juli 1996 (GlG) sowie Art. 328 Obligationenrecht ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die nach der Erfahrung notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der sexuellen Integrität und Intimsphäre seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.

Nebst anderem muss sich die von einer sexuellen Belästigung betroffene Person (auch Zeuginnen oder Zeugen) jederzeit den Arbeitgebenden mitteilen oder sich an eine Vertrauensperson wenden können. Diese geht der Beschwerde nach und hilft, die notwendigen Schritte einzuleiten. Sie ist dabei zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertrauensperson spricht das Vorgehen mit der betroffenen Mitarbeiterin, dem betroffenen Mitarbeiter ab. Die Information von Dritten und die Kontaktnahme mit der belästigenden Person bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Mitarbeiterin, des betroffenen Mitarbeiters. 

Da es möglicherweise für kleinere Anwaltskanzleien eine grössere organisatorische Herausforderung sein kann, den Anforderungen der zitierten Gesetzesbestimmungen nachzuleben, hat der Vorstand des St.Galler Anwaltsverbands eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, die es vorziehen, sich an eine Vertrauensperson ausserhalb der eigenen Kanzlei zu wenden, können an die folgende Vertrauensperson GlG gelangen: