Das neue Transparenzregister: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Am 1. Oktober 2026 wird das neue Transparenzregister in Kraft treten. Unternehmen werden neu ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen.Autor: M.A. HSG in Law Linus Niedermann
Das neue Transparenzregister: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Das neue Transparenzregister: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Am 1. Oktober 2026 wird das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft treten. Betroffene Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem neuen Transparenzregister melden. Pflichtverletzungen können Kosten und bei vorsätzlichem Handeln Bussen nach sich ziehen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Mehrheit der Unternehmen nach schweizerischem Recht muss sich im Transparenzregister eintragen lassen. Dem Gesetz unterstehen insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Erfasst sind zudem bestimmte Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie bestimmte juristische Personen ausländischen Rechts.

Nicht erfasst sind insbesondere Personengesellschaften wie etwa eine Kollektivgesellschaft, Vereine und Stiftungen sowie bestimmte börsenkotierte, staatlich kontrollierte oder aufsichtsrechtlich erfasste Rechtseinheiten.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich kontrolliert. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie direkt oder indirekt, allein oder zusammen mit Dritten, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält.

Kontrolle kann auch auf andere Weise ausgeübt werden, beispielsweise wenn eine natürliche Person das Recht hat, die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft zu ernennen oder abzuberufen. Lässt sich keine solche Person feststellen, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.

Welche neuen Pflichten bestehen?

Erfasste Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen ermitteln, deren Identität überprüfen und die erforderlichen Angaben dem Transparenzregister melden. Die Ermittlung sollte für KMU in der Regel unkompliziert sein, kann aber insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, Treuhandverhältnissen oder anderweitigen Kontrollrechten anspruchsvoll sein. Innerhalb des Unternehmens ist das oberste Mitglied des leitenden Organs, bspw. die Präsidentin des Verwaltungsrates, für die Meldung verantwortlich. Die Ausführung der Meldung, nicht aber die Verantwortung dafür, kann delegiert werden.

Bis wann müssen die Meldungen erfolgen?

Bei den Fristen ist zwischen neu zu gründenden Unternehmen und den Übergangsfristen für bereits bestehende Rechtseinheiten zu unterscheiden.

Nach dem 1. Oktober 2026 gegründete Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen grundsätzlich innert eines Monats nach der Eintragung im Handelsregister an das Transparenzregister melden.

Für bestehende Unternehmen beginnt mit dem Inkrafttreten keine einheitliche Frist. Die Übergangsfristen hängen von der Rechtsform und der Revisionspflicht ab.

Sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen, muss die Erstmeldung grundsätzlich innert zwei Jahren erfolgen.

Für die übrigen schweizerischen Unternehmen gelten folgende Höchstfristen ab Inkrafttreten:

  • Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision: drei Monate
  • Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision: vier Monate
  • Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revision: fünf Monate
  • Übrige Gesellschaften und juristische Personen: sechs Monate

Zusätzlich zu diesen Höchstfristen löst auch die erste Änderung des Handelsregistereintrags ab dem 1. Oktober 2026 eine einmonatige Meldefrist aus. Unternehmen dürfen sich daher nicht allein auf die ordentliche Übergangsfrist verlassen.

So gehen Unternehmen praktisch vor

Für die Erstmeldung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Unterstellung prüfen. Prüfen Sie anhand der Rechtsform und allfälliger Ausnahmen, ob Ihr Unternehmen dem TJPG untersteht.
  1. Kontrollstruktur zurückverfolgen. Erfassen Sie die Kontrollstruktur bis zu den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen, einschliesslich direkter und indirekter Beteiligungen, Stimmrechte, Aktionärbindungsverträge, Vetorechte und Treuhandverhältnisse sowie weiterer tatsächlicher Einflussmöglichkeiten.
  1. Zugang vorbereiten. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov.swiss. Eine allenfalls erforderliche Registrierung kann bereits heute vorgenommen werden.
  1. Anwendbare Frist bestimmen. Prüfen Sie, welche Frist für Sie gilt. Beachten Sie dabei insbesondere die einmonatige Frist, welche durch die erste Änderung des Handelsregistereintrags ausgelöst wird.
  1. Angaben beschaffen und überprüfen. Beschaffen und überprüfen Sie insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat der wirtschaftlich berechtigten Person.

Die Meldepflicht endet nicht mit der Erstmeldung. Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis dem Transparenzregister zu melden. Hier bestehen keine Übergangsfristen mehr für bestehende Unternehmen. Unternehmen mit wechselnden Beteiligungs- oder Kontrollverhältnissen benötigen daher klare Zuständigkeiten und Prozesse für deren laufende Überprüfung.

 

Fazit

Betroffene Unternehmen sollten ihre Unterstellung unter das TJPG, ihre Kontrollstruktur sowie die anwendbaren Meldefristen frühzeitig klären. Besondere Beachtung verdient die erste Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026, da sie eine einmonatige Meldefrist auslösen kann. Nach der Erstmeldung reduzieren klare Zuständigkeiten und eine laufende Überprüfung der Registerangaben das Risiko vermeidbarer Verfahren, Kosten und Sanktionen.

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