Der Unterhalt wird nicht bezahlt – wie weiter?
Wenn Unterhalt nicht bezahlt wird: Welche Rechte Sie haben und wie Sie Zahlungen wirksam durchsetzen – kompakt und verständlich erklärt.Autor: M.A. HSG in Law Aline ScheferDie Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist für viele Familien zentral. Wird die Zahlungspflicht nicht erfüllt, stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sowohl eine kurzfristige Sicherung als auch die langfristige Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen.
1. Staatliche Hilfestellungen
1.1 Alimentenbevorschussung
Die Alimentenbevorschussung ist eine unmittelbare staatliche Hilfe und wird im Kanton St. Gallen durch die Wohnsitzgemeinde gewährt. Sie stellt sicher, dass der Unterhalt unabhängig vom Zahlungsverhalten des Unterhaltsschuldners gedeckt ist.
Ein Anspruch besteht bei Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels (Urteil, wie bspw. Eheschutz- bzw. Scheidungsurteil, oder Unterhaltsvertrag) sowie ausbleibenden oder unvollständigen Zahlungen. Der Anspruch dauert grundsätzlich bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr. Bevorschusst werden Bar- und Betreuungsunterhalt.
Die Höhe ist begrenzt (derzeit max. CHF 1’008.00 pro Kind und Monat) und abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Haushalts. Das Gesuch ist bei der zuständigen Stelle der Wohnsitzgemeinde einzureichen (in der Stadt St. Gallen bei der Beratungsstelle für Familien).
1.2 Inkassohilfe
Die Inkassohilfe dient der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Sie umfasst die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners, das Ausstellen von Zahlungsaufforderungen, Verhandlungen sowie gegebenenfalls die Einleitung von Betreibungen und weitere rechtliche Schritte.
Sie ist insbesondere sinnvoll für nicht bevorschusste Kinderalimente, Kinderzulagen sowie Ehegattenunterhalt. Voraussetzung ist in der Regel, wie bei der Alimentenbevorschussung, ein vollstreckbarer Unterhaltstitel und ausbleibende oder unregelmässige Zahlungen.
Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde. In der Stadt St. Gallen erfolgt Inkassohilfe durch die Sozialen Dienste nur zusammen mit einer Bevorschussung; für reine Inkassohilfe ist die Beratungsstelle für Familien zuständig. Für Kinderunterhalt ist die Inkassohilfe meist kostenlos, Verfahrenskosten (z.B. Betreibungskosten) können jedoch anfallen.
Die Inkassohilfe für Kinderunterhalt ist in der Regel kostenlos. Allfällige Verfahrenskosten (z.B. Betreibungskosten) sind jedoch von der unterhaltsberechtigten Person zu tragen. Sie ermöglicht eine strukturierte, behördliche Durchsetzung und entlastet die betroffene Person erheblich.
2. Zivilrechtliche Durchsetzung
2.1 Betreibung
Unterhaltsforderungen können im Betreibungsverfahren geltend gemacht werden. Dieses wird durch ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder wird dieser mittels Urteils beseitigt, kann die Betreibung fortgesetzt werden. Dies führt zur Pfändung von Einkommen oder Vermögen, häufig in Form einer Lohnpfändung, bei der laufende Einkünfte direkt zur Begleichung der Forderung verwendet werden.
2.2 Schuldneranweisung
Die Schuldneranweisung ist ein gerichtliches Instrument zur Sicherstellung von Unterhaltszahlungen. Sie kann im Unterhaltsverfahren oder nachträglich im summarischen Verfahren beantragt werden.
Das Gericht kann den Arbeitgeber oder eine andere Drittperson verpflichten, den geschuldeten Unterhalt direkt an die berechtigte Person zu bezahlen. In der Praxis betrifft dies meist den Lohn: Der Unterhalt wird direkt abgezogen, der Schuldner erhält nur den Restbetrag.
Vorausgesetzt sind ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, ausbleibende oder unregelmässige Zahlungen sowie die begründete Erwartung weiterer Zahlungsausfälle. Die Schuldneranweisung wirkt direkt an der Quelle und ist oft schneller und nachhaltiger als eine Betreibung.
3. Strafrechtliche Konsequenzen
Erfüllt der Unterhaltsschuldner trotz Leistungsfähigkeit seine Pflicht nicht, kann dies strafrechtlich relevant sein. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten kann zu einer Strafuntersuchung führen und wirkt in der Praxis vor allem als Druckmittel.
4. Sozialhilfe
Reichen Alimentenbevorschussung und eigenes Einkommen nicht aus, besteht Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese dient der Sicherung des Existenzminimums und ist subsidiär, d.h. sie kommt erst zum Zug, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person, in der Stadt St. Gallen die Sozialen Dienste. Das Gesuch erfordert die Offenlegung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse.
Die Sozialhilfe kann den fehlenden Unterhalt vorübergehend ersetzen. Gleichzeitig prüft die Gemeinde, ob und in welchem Umfang ein Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner möglich ist.