Der Willensvollstrecker - Kompetenzen und ihre Grenzen

Ein Willensvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers. So weit, so gut. Doch was genau bedeutet das eigentlich für die Erben?Autor: MLaw UZH Nicola Lüdi
Der Willensvollstrecker - Kompetenzen und ihre Grenzen

Wer ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschliessen kann, ist auch befugt, in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines letzten Willens zu betrauen. Doch was genau bedeutet die Einsetzung eines Willensvollstreckers für die Erben und die Verfügung über den Nachlass? Wie weit reichen die Kompetenzen des Willensvollstreckers und wo finden diese ihre Grenzen?

 

Der Willensvollstrecker: Der Name ist Programm

Ein Willensvollstrecker ist beauftragt, den letzten Willen des Erblassers zu vertreten und zu vollstrecken. Damit ist auch gleich klargestellt, was der Willensvollstrecker nicht ist: Er ist weder Beauftragter noch Vertreter der Erben.

Das Gesetz verleiht dem Willensvollstrecker zur Erfüllung seines Auftrags weitreichende Kompetenzen. Wie der Wille des Erblassers selbst unterliegen allerdings auch die Kompetenzen des Willensvollstreckers gewissen Grenzen.

 

Kompetenzen: Die exklusive Verfügungsmacht über den Nachlass

Ohne eingesetzten Willensvollstrecker liegt die Verfügungsbefugnis über den Nachlass grundsätzlich bei allen Erben gemeinsam. Aus diesem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass die rechtsgültige Verfügung über den Nachlass Einstimmigkeit der Erben verlangt. Auf der einen Seite schützt dieses Einstimmigkeitserfordernis die Erben vor dem eigenmächtigen Zugriff eines Miterben auf den Nachlass. Auf der anderen Seite kann die Verwaltung des Nachlasses blockiert sein, wenn sich die Erben nicht einig sind oder ein Erbe seine Mitwirkung generell verweigert.

Ist hingegen ein Willensvollstrecker eingesetzt, kommt diesem die exklusive Verfügungsmacht über den Nachlass zu. Bis zum Abschluss der Erbteilung ist der Willensvollstrecker allein befugt, über die Erbschaft zu verfügen. Diese exklusive Verfügungsmacht umfasst sämtliche Nachlasswerte, darunter Bankkonten, Wohneigentum, Mobiliar, Forderungen, Schulden und ganze Vertragsverhältnisse.

Die exklusive Verfügungskompetenz des Willensvollstreckers soll sicherstellen, dass der Wille des Erblassers wirksam, effizient und reibungslos vollzogen wird. Gestützt auf diese Kompetenz hat der Willensvollstrecker insbesondere den Nachlass zu verwalten und dessen Wert bis zur Erbteilung zu erhalten. Bei der Verwaltung des Nachlasses steht dem Willensvollstrecker ein erhebliches Ermessen zu. Die Erben sind dem Willensvollstrecker gegenüber – selbst bei Einstimmigkeit – grundsätzlich nicht weisungsbefugt.

 

Grenzen: Die Kompetenzen der Erben

Den Erben ist der Zugriff auf den Nachlass während laufender Willensvollstreckung entzogen. Trotz der exklusiven Verfügungsmacht des Willensvollstreckers beschränkt sich die Rolle der Erben aber nicht auf diejenige von blossen Zuschauern. Einerseits verfügt jeder einzelne Erbe über unentziehbare Kontrollrechte, so etwa über das Recht, vom Willensvollstrecker Auskunft über die Angelegenheiten des Nachlasses und Einsicht in die relevanten Akten zu verlangen. Andererseits steht das Eigentum am Nachlass letztlich auch bei eingesetztem Willensvollstrecker den Erben zu. Die Verfügungsmacht der Erben über das Nachlassvermögen ist somit lediglich aufgeschoben, nicht aufgehoben.

Die eigentliche Kernkompetenz der Erben liegt sodann im Entscheid über die Erbteilung. Der Willensvollstrecker hat die Erbteilung lediglich vorzubereiten und diese nach Massgabe des übereinstimmenden Willens der Erben (oder eines Gerichtsentscheids) zu vollziehen. Dabei sind die Erben befugt, sich einstimmig über allfällige Teilungsanordnungen des Erblassers hinwegzusetzen. In einem solchen Fall hat sich der Willensvollstrecker ausnahmeweise nicht nach dem Willen des Erblassers, sondern nach dem Willen der Erben zu richten.

Die Abgrenzung zwischen weisungsfreier Nachlassverwaltung und Handlungen mit «Erbteilungscharakter» kann im Einzelnen schwierig sein. Diese Abgrenzungsschwierigkeit tritt insbesondere dann zu Tage, wenn die Pflicht des Willensvollstreckers zur schonenden Nachlassverwaltung und die Teilungskompetenz der Erben in ein Spannungsverhältnis geraten. So ist der Willensvollstrecker aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung des Werts des Nachlasses grundsätzlich gehalten, Nachlasswerte bereits vor der Erbteilung zu veräussern, wenn diese hohe Verwaltungskosten verursachen oder einem drohenden Wertverlust unterliegen. Vor diesem Hintergrund kann es sich beispielsweise aufdrängen, das unbewohnte Einfamilienhaus des Erblassers zu verkaufen, um Kosten für Instandhaltung, Energieversorgung, Versicherung und Steuern zu sparen. Sind sich die Erben aber einig, dass das Einfamilienhaus oder ein anderer Nachlassgegenstand bis zur Erbteilung erhalten oder einem bestimmten Erben zugeteilt werden soll, so hat der Willensvollstrecker den Willen der Erben zu respektieren.

Fazit

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann die Nachlassabwicklung wesentlich vereinfachen, da die rechtsgültige Verfügung über den Nachlass in diesem Fall nicht vom einstimmigen Entscheid sämtlicher Erben abhängt. Die Schnittstelle zwischen der Verwaltungskompetenz des Willensvollstreckers und der Teilungskompetenz der Erben bietet allerdings ihr ganz eigenes Konfliktpotenzial, welches zu Spannungen führen kann. Um solchen Spannungen vorzubeugen, ist eine offene Kommunikation zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben essenziell. Ein regelmässiger Austausch erleichtert die Abgrenzung und Respektierung der jeweiligen Kompetenzbereiche, erlaubt die frühzeitige Berücksichtigung der Wünsche der Erben und erhöht die Transparenz und Akzeptanz der Tätigkeit des Willensvollstreckers. Schliesslich gestaltet sich die Nachlassabwicklung wesentlich einfacher und effizienter, wenn Willensvollstrecker und Erben am selben Strang ziehen. Damit ist in aller Regel auch den Interessen des Erblassers gedient.

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