Grenzabstände – die Regeln am Marchstein

Um die Hecke an der Grundstücksgrenze lässt sich vortrefflich streiten. Wächst das einstige Bäumchen zum stattlichen Baum, vermag dies den Nachbarn zu stören. Ist eine Baute oder Anlage zu nah an der Grenze gebaut, steht Ärger ins Haus. Die Spielregeln am Marchstein sind nicht ganz ohne.Autor: Dr. iur. Thomas Kern
Grenzabstände – die Regeln am Marchstein

Es gibt unterschiedlichste Arten von Grenzabständen, welche bei Überbauungen von Grundstücken zu beachten sind. Bestimmungen zu Grenzabständen finden sich in zahlreichen Erlassen der Kantone und Gemeinden, weshalb es schwierig ist, den Überblick zu behalten. Bei Unachtsamkeit kann es daher leicht zu Grenzabstandsverletzungen kommen, welche regelmässig mit gravierenden finanziellen Folgen (Rückbau, Abbruch, Versetzung etc.) verbunden sind.

Der Grenzabstand stellt die kürzeste im Grundriss gemessene Ent­fernung zwischen Grundstücksgrenze und Fassade eines Gebäudes dar. Dieser ist beidseits der Grenze zu beachten, wobei der einzuhaltende Abstand unterschiedlich gross sein kann. Der Grenzabstand dient feuerpolizeilichen und wohnhygienischen (u.a. Licht, Besonnung, Lärmimmissionen) Bedürfnissen.

Im Weiteren sehen die kantonalen und kommunalen Bauordnungen Gebäudeabstände vor. Als Gebäudeabstand gilt dabei die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden. Er ent­spricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Man spricht daher in diesem Zusammenhang auch vom sog. doppelten Grenzabstand. Der Gebäudeabstand ist aber auch zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück einzuhalten.

Bei den Grenzabständen sind die öffentlich-rechtlichen Abstände von den privatrechtlichen Abständen zu unterscheiden. Während die öffentlich-rechtlichen Grenzabstände für alle Grundstücke einer Gemeinde gelten, bestimmen die privatrechtlichen Grenzabstände ausschliesslich den Abstand zwischen den betreffenden benachbarten Grundstücken.

 

Öffentlich-rechtliche Grenzabstände

Vorschriften zu den öffentlich-rechtlichen Grenzabständen finden sich insbesondere in den Baureglementen der Gemeinden. Dabei ist zu beachten, dass die Abstandsvorschriften je nach Bauzone und nach Art der Baute oder Anlage stark variieren können. Dies lässt sich anhand des Beispiels der Stadt St. Gallen wie folgt illustrieren: Der Grenzabstand bei Bauten beträgt dort gemäss der noch nicht an das neue kantonale Planungs- und Baugesetz angepassten Bauordnung in der Wohnzone W2 10 m für den sog. grossen Grenzabstand (bei der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsfassade einzuhaltender Abstand) bzw. 5 m für den sog. kleinen Grenzabstand (bei den restlichen Fassaden einzuhaltender Abstand). In der Kernzone K3 ist demgegenüber bei Bauten ein einheitlicher Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Bei kleineren An- und Nebenbauten, die nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, beträgt der einzuhaltende Grenzabstand 3 m, wobei mit Zustimmung des Nachbarn sogar bis auf die Grenze gebaut werden darf. Dabei ist aber stets ein Mindestabstand von 4 m zu kleineren An- und Nebenbauten des Nachbarn einzuhalten.

Darüber hinaus sind gegenüber Gewässern, Wäldern und Strassen weitere besondere Abstände zu beachten. Dabei können insbesondere bei Wäldern und Gewässern die einzuhaltenden Abstände bis zu 15 m und sogar mehr betragen.

 

Privatrechtliche Grenzabstände

Mittels Vereinbarung können zwischen benachbarten Grundstücken grössere Grenzabstände als die öffentlich-rechtlichen Abstände abgemacht werden. Solche Verpflichtungen können wechselseitig sein, sodass beide Grundeigentümer verpflichtet sind, einen grösseren Grenzabstand als den gesetzlichen Abstand einzuhalten. Häufiger wird jedoch die Pflicht einseitig vereinbart, sodass dem einen Grundeigentümer das Recht eingeräumt wird, näher als die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften an die Grenze heranzubauen (sog. Näherbaurecht), während sein Nachbar gleichzeitig verpflichtet wird, einen entsprechend grösseren Grenzabstand einzuhalten.

Diese privatrechtlichen Grenzabstandsvereinbarungen können formlos, grundsätzlich also auch mündlich, abgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die getroffene Vereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien und ist gegenüber einem Rechtsnachfolger (z.B. Käufer des Grundstücks einer der Parteien) nicht verbindlich.

Sofern eine solche Grenzabstandsvereinbarung auch gegenüber Rechtsnachfolgern gültig sein soll, muss diese in Form einer Grunddienstbarkeit errichtet werden, wozu es einer öffentlichen Beurkundung und einer entsprechenden Grundbucheintragung bedarf.

Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der gesetzlich verankerten Grenzabstände ist dieses privatrechtlich vereinbarte Näherbaurecht für die Baubehörde grundsätzlich nicht bindend. D.h. es besteht aufgrund der Vereinbarung noch keine Garantie für eine Baubewilligung. Die Bauvorschriften setzen bei einem Näherbaurecht voraus, dass der andere Nachbar sich gleichzeitig zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet (z.B. Art. 92 Abs. 2 PBG-SG). Kommt eine solche Vereinbarung zustande, wird erst durch die baubehördliche Verfügung der Grenzabstand ungleich auf die benachbarten Grundstücke verteilt. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines grösseren Grenzabstandes wird dabei als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch angemerkt.

 

Hecken und Zäune

Wiederum andere Grenzabstände sind bei Pflanzen (Bäumen und Sträuchern) und toten Einfriedungen (z.B. Grenzzäune) zu beachten. Entsprechende Abstandsvorschriften finden sich vorwiegend in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB). Im Kanton St. Gallen gilt zum Beispiel ein Grenzabstand von 6 m für hochstämmige Bäume, welche keine Obstbäume sind, sowie für Nuss- und Kastanienbäume. Für hochstämmige Obstbäume gilt demgegenüber ein Grenzabstand von 4 m. Bei den übrigen Bäumen und Sträuchern ist grundsätzlich ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe einzuhalten, wobei der Abstand auf höchstens 6 m beschränkt ist. Gegenüber Rebland betragen die vorgenannten Abstände jedoch das Anderthalbfache. Wird eine Pflanze künstlich unter 1.8 m gehalten, ist ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten.

Die Grenzabstandsregelung von 6 m bzw. 4 m für hochstämmige Bäume gelten unter anderem auch in den Kantonen Graubünden und Appenzell Ausserrhoden. In diesen Kantonen wird aber für Zwergobst-, Zwetschgen- und Pflaumenbäume ein Abstand von 2 m (Graubünden) bzw. 2.5 m (Appenzell Ausserrhoden) vorgeschrieben. Andere Abstände gelten auch für Kastanienbäume. Darüber hinaus sehen die beiden Kantone für kleinere Gartenbäume und Sträucher bis 3 m Höhe einen Grenzabstand von 0.5 m vor.

Eine besondere Regelung gilt für Lebhäge bzw. Hecken: Diesbezüglich ist im Kanton St. Gallen grundsätzlich ein Grenzabstand von 0.5 m einzuhalten. Ist der Lebhag höher als 1.8 m gilt ein Grenzabstand von 0.5 m zuzüglich der Mehrhöhe, wobei der Lebhag nicht höher als 3 m sein darf. Tote Einfriedungen (z.B. Grenzzäune) bis zu einer Höhe von

1.8 m können grundsätzlich an der Grenze errichtet werden. Wird die vorgenannte Höhe überschritten, ist ein Grenzabstand von 0.5 m zuzüglich der Mehrhöhe, jedoch höchstens zwei Meter bei licht- und luftdurchlässigen Einfriedungen und höchstens drei Meter bei massiven Einfriedungen einzuhalten. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt der Grenzabstand von 0.5 m demgegenüber nur für Lebhäge bzw. Grünhecken bis zu einer Höhe von 1.2 m. Wird die Höhe von 1.2 m überschritten, ist ein Abstand von 0.5 m zuzüglich der Mehrhöhe einzuhalten. Sodann dürfen tote Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1.2 m an die Grenze gestellt werden. Sind sie höher, ist ein Abstand im Umfang der Mehrhöhe, jedoch höchstens das Mass des für Hochbauten vorgeschriebenen Abstandes einzuhalten.

Hinsichtlich der vorerwähnten Grenzabstände sind sodann unbedingt die kommunalen Baureglemente zu beachten, welche unter Umständen weitergehende Abstandsvorschriften enthalten. Zudem können sich trotz Einhaltung der Grenzabstände aus dem bundesrechtlichen Immissionsschutz (Art. 684 ff. ZGB) als Minimalgarantie im Einzelfall (z.B. bei übermässigem Schattenwurf oder Lichtentzug) weitere Einschränkungen ergeben. Darüber hinaus ist stets zu beachten, dass gegenüber Strassen, Wäldern und Gewässern grössere Abstände gelten können.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass die Grenzabstandsvorschriften zahlreich sind und zwischen Kantonen und sogar zwischen Gemeinden teilweise stark variieren. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Grenzabstandsverletzung ist eine vorgängige, genaue Abklärung der einzuhaltenden Grenzabstände unerlässlich. 

 

Hinsichtlich der vorerwähnten Grenzabstände sind sodann unbedingt die kommunalen Baureglemente zu beachten, welche unter Umständen weitergehende Abstandsvorschriften enthalten.

Weitere spannende Artikel

Reform des Ergänzungsleistungsrechtes
|Sozialversicherungsrecht

Reform des Ergänzungsleistungsrechtes

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) entsteht, wenn die AHV- oder IV-Renten sowie allfällige zusätzliche Einkommen den Lebensunterhalt ...

Grundsätze der Firmenbildung
|Gesellschafts- und Handelsrecht

Grundsätze der Firmenbildung

Per 1. Januar 2008 wurden die Firmenbildungsvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ...

Vorsicht bei Verdachtskündigungen!
|Arbeitsrecht

Vorsicht bei Verdachtskündigungen!

Entlässt eine Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer aufgrund eines blossen Verdachts einer Pflichtverletzung oder Straftat und bestätigt sich in der ...