Markenrecht

Marken werden bereits seit römischer Zeit verwendet, als die Hersteller von Keramikwaren, Dachziegeln und Backsteinen ihre Produkte mit einem Stempel versahen, damit sie von den Produkten anderer Hersteller unterschieden werden konnten. Heute gelten Marken als eines der wertvollsten und wichtigsten Güter für ein Unternehmen – man denke nur an Coca-Cola oder McDonald’s.Autor: lic. iur. HSG Beat Lenel
Markenrecht

Der Markeninhaber hat das ausschliess­liche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen sowie Nachahmer und Usurpatoren abzuwehren.

Wer eine Marke registrieren lassen will, sollte sich vorab überlegen, ob er die finanziellen Folgen einer Markenregistrierung tragen kann. Neben den Registrierungskosten fallen gelegentlich auch Anwalts- und Gerichtskosten an, z.B. wenn Widerspruch gegen die Registrierung erhoben wird oder ein Angriff auf die Marke erfolgt.

 

Markenarten

Neben den Individualmarken (z.B. Coca-Cola, Migros, Honda, Volkswagen) gibt es Garantiemarken (z.B. das SEV-Zeichen, das Bügeleisenzeichen bei Textilien, das Marienkäferzeichen von IP-Suisse, «Vacherin»), welche, die Einhaltung einer bestimmten Qualität, einer bestimmten geografischen Herkunft oder gewisser Regeln bei der Produktion (koscher, halaal, nachhaltig, biologisch, tierfreundlich) gewährleisten. Die Nutzungsberechtigung wird in einem vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) genehmigten Reglement festgehalten. Der reglementswidrige Gebrauch der Marke gilt als Markenrechtsverletzung. Die Garantiemarke darf vom Markeninhaber nicht selbst gebraucht werden.

Weiter gibt es Kollektivmarken (z. B. das Logo der Kantonalbanken, das Armbrustzeichen oder das PET-Zeichen), welche Waren und Dienstleistungen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen von sol­chen anderer Unternehmen unterscheiden.

Schliesslich gibt es geografische Marken, welche Waren einer bestimmten geografischen Region (z. B. Früchte, Käse, Wein) bezeichnen. Im Moment gibt es in der Schweiz nur drei solche Marken, nämlich Emmentaler, Gruyère und Gruyère d’Alpage.

 

Registrierung

Voraussetzung für die Erteilung eines Markenrechts ist die Registrierung. Diese kann national beim IGE1, unionsweit beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)2 oder international (gestützt auf ein Schweizer Eintragungsgesuch oder einen Schweizer Eintrag) beim IGE, welches das Gesuch via WIPO an die nationalen Büros weiterleitet, erfolgen. Wenn die jeweilige Behörde nicht innert 18 Monaten den Schutz verweigert, gilt die Marke im entsprechenden Land als geschützt. Vor der Hinterlegung gebrauchte, ähnliche oder identische Zeichen von Dritten dürfen weiterbenutzt werden. Nachfolgend wird nur noch die Rechtslage in der Schweiz thematisiert.

 

Voraussetzung für die Erteilung eines Markenrechts ist die Registrierung

 

Nicht eingetragen werden Zeichen des Gemeingutes, Ortsnamen, beschreibende Namen (ausser bei durchgesetzten Marken), durch das Wesen der Ware oder technisch bedingte Formen, irreführende Zeichen, welche falsche Vorstellungen über Ware wecken sowie rechts- und sittenwidrige Zeichen (Religion, Wappen). Eine Ausnahme bilden im Verkehr durchgesetzte Zeichen, die aufgrund einer intensiven kennzeichenmässigen Benutzung nachträglich Unterscheidungskraft erlangt haben. Dies wird meist mit demoskopischen Umfragen belegt. Besonders streng ist das IGE bei Herkunftsangaben, welche als geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen verstanden werden könnten.

Als rechtsmissbräuchlich gelten Eintragungsgesuche von Sperr- und Defensivmarken. Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen, also Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombina­tionen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen, Slogans, Kombinationen davon und sogar Ton- oder Farbkombinationen als Marken eingetragen werden. Auch Internet-Domainnamen können als Marken eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt stets für bestimmte Waren und Dienstleistungen, welche gemäss dem «Abkommen von Nizza zur internationalen Klassifikation» in Klassen eingeteilt sind. Die Registrierungsstelle prüft, ob die formalen Erfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Ausschlussgründe vorliegen. Die Publikation einer Marke erfolgt online, für Schweizer Marken auf www.swissreg.ch und für Unionsmarken auf https://euipo.europa.eu/eSearch. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.

Innert dreier Monate ab Publikation einer Neueintragung können die Inhaber älterer Marken beim IGE Widerspruch einlegen, wenn Verwechslungsgefahr besteht und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gleichartig ist. Dabei reicht es schon, dass aufgrund der Marke Zusammenhänge wirtschaftlicher, rechtlicher oder organisatorischer Art angenommen werden. Die jüngere Marke darf auch nicht den Eindruck erwecken, sie gehöre in dieselbe Reihe wie eine ältere Marke. Schwach sind Marken, die sich an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen oder ähnliche Zeichen anhaltend dulden, weshalb hier schon kleine Unterschiede ausreichen. Stark hingegen sind Marken mit überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Abweichungen vom Gewohnten und Erwarteten oder langer oder intensiver Benutzung. Berühmte Marken (z. B. Coca-Cola) geniessen einen erweiterten Schutz über alle Produktegruppen hinweg, einschliesslich eines Schutzes vor Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung. Ist der Widerspruch begründet, wird der Eintrag widerrufen. Gegen den Widerspruchsentscheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig. Wird eine Marke nicht gebraucht, kann fünf Jahre nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss des Widerspruchsverfahrens Löschungsklage erhoben werden.

Der Markenschutz erlischt, wenn nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren kein ernsthafter, kennzeichenmässiger Gebrauch der Marke im Schweizer Wirtschaftsverkehr nachweisbar ist, wobei der Gebrauch durch Dritte mit Zustimmung des Markeninhabers ausreicht.

 

Zivilrechtlicher Schutz

Bei einer drohenden oder andauernden Markenverletzung können der Rechteinhaber sowie die Verbände und Konsumentenorganisationen (Art. 56 MSchG) deren Verbot sowie Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Genugtuung sowie die Beschlagnahme verletzender Waren und Herstellungsvorrichtungen verlangen. Auch das Bestehen eines Schutzrechts bzw. dessen Verletzung können gerichtlich festgestellt sowie der Verletzer zur Auskunftserteilung verpflichtet werden. Weiter können Marken mit einer Nichtigkeitsklage, welche (oft widerklageweise) die Löschung des Markenrechts anstrebt, angegriffen werden.

In der Regel kann nur der effektive Schaden geltend gemacht werden, die Berechnung nach Lizenzanalogie ist umstritten. Fehlt ein Schaden, kann der unrechtmässige Gewinn herausverlangt werden. Die Verletzungsklagen verjähren innert eines Jahres ab Kenntnis des Schädigers, absolut nach zehn Jahren. Die Ansprüche gelten nach vier bis acht Jahren Duldung der Markenverletzung als verwirkt.

Vorsorgliche Massnahmen zur Beweissicherung und zur Sicherung des bestehenden Zustandes sowie Leistungsmassnahmen zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen können verlangt werden, wenn eine positive Hauptsachenprognose, ein drohender und nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sowie zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit glaubhaft gemacht werden. Diese können gegebenenfalls auch superprovisorisch erlassen werden. Sie müssen innert 30 Tagen prosequiert werden. Als präventive Antwort auf superprovisorische Massnahmen können Schutzschriften hinterlegt werden. Vom Gesuchsteller können Sicherheiten für allfällige Schadenersatzansprüche gefordert werden, während sich der Gesuchsgegner u.U. mit einer Sicherheitsleistung der vorsorglichen Massnahme entziehen kann.

Nicht als Verletzung gilt, wenn fragliche Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist (Erschöpfung). Probleme können auftauchen, wenn mit Marken versehene Waren zwischen den Staaten verschoben werden. Die Schweiz anerkennt das Prinzip der internationalen Erschöpfung, d.h. die Erschöpfung tritt auch dann ein, wenn die Waren im Ausland in den Verkehr gebracht wurden. In der EU gilt aber die unionsweite Erschöpfung, d.h. die Erschöpfung tritt nicht ein, wenn die Waren ausserhalb der EU in den Verkehr gebracht wurden.

 

Straf- und zollrechtlicher Schutz

Markenverletzungen können auch strafrechtlich verfolgt werden (Art. 62 ff. MSchG). Das Strafmass beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Gewerbsmässigkeit bis zu fünf Jahren, oder Geldstrafe. Strafbar sind die Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung fremder Marken, das Inverkehrsetzen von damit versehenen Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Im- und Export, Lagerung, Bewerbung sowie die Verweigerung von Angaben über deren Herkunft, Adressat und Menge. Unter Strafe gestellt sind auch der betrügerische Markengebrauch, der reglementswidrige Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke sowie der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben.

In Geschäftsbetrieben werden die Strafbestimmungen auf die verantwortlichen natürlichen Personen, den Geschäftsherrn und allenfalls auch auf die juristische Person angewendet. Der Richter kann die Einziehung inkriminierender Waren anordnen.

Die Zollverwaltung kann Waren bei Verdacht auf eine Schutzrechtsverletzung zurückbehalten und die Markeninhaber benachrichtigen. Diese können die Zollverwaltung ersuchen, deren Ein- und Ausfuhr bis zu zehn Werktage aufzuhalten, während sie beim Richter vorsorgliche Massnahmen beantragen. Müssen die Waren wieder freigegeben werden, sind die Antragsteller für den Schaden verantwortlich. Die Markeninhaber können die Ver­nichtung der Ware beantragen, werden aber bei unbegründeter Vernichtung schadenersatzpflichtig.

 

Rechtsverkehr

Markenrechte können übertragen, verpfändet, vererbt oder belastet werden. Dies gilt sogar für beantragte, noch nicht eingetragene Marken. Einerseits kann ein Markenrecht an mehrere Personen übertragen, andererseits kann jede Warengattung separat übertragen werden. Mehrere Rechteinhaber können in der Regel nur gemeinsam über das Markenrecht verfügen. Hat der Verkäufer die Schutzfähigkeit des Markenrechts garantiert, so kann er im Streitfall für Rechts- und Sachmängel haftbar gemacht werden. Auch die Nutzniessung, sowie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte können bestellt und im Markenregister eingetragen werden. Bei der Verpfändung erhält der Pfandgläubiger jedoch kein Nutzungsrecht.

Häufig werden Markenrechte auch lizenziert, d.h. der Lizenz­nehmer wird zur Nutzung ermächtigt. Diese kann in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und quantitativer Hinsicht beschränkt werden. Lizenzgeber kann der Rechteinhaber, der Nutzniesser oder ein zur Unterlizenzierung befugter Lizenznehmer sein. Der Lizenz-/Unterlizenzvertrag ist formfrei, kann auch mündlich oder sogar konkludent abgeschlossen werden. Die Eintragung im Markenregister ist möglich.

Eingetragene Markenrechte so­wie Anwartschaften auf Markenrechte unterliegen der Zwangsvollstreckung. Dem Schweizer Recht unterstehende Markenrechte können auch mit Arrest belegt werden.

 

Der Markenschutz erlischt, wenn nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren kein ernsthafter, kennzeichenmässiger Gebrauch der Marke im Schweizer Wirtschaftsverkehr nachweisbar ist.

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