Phantom Stocks – die schnelle und unkomplizierte Mitarbeiterbeteiligungslösung für Start-ups
Was sind Phantom Stocks und welche Vor- und Nachteile existieren gegenüber den klassischen Mitarbeiterbeteiligungen?Autor: M.A. HSG in Law Matthias HüberliIm Silicon Valley sind sie längst fester Bestandteil der Unternehmenskultur: Beteiligungspläne für Mitarbeiter. Sehr oft werden diese als «Phantom Stocks» ausgestaltet. Auch in der Schweiz werden sie immer häufiger von Unternehmen eingeführt. Doch was sind Phantom Stocks und welche Vor- und Nachteile existieren gegenüber der klassischen Aktienbeteiligung?
Was sind Phantom Stocks?
Phantom Stocks sind fiktive bzw. virtuelle Beteiligungsrechte für Mitarbeiter. Dabei erhält der Mitarbeiter keine Aktien der Gesellschaft, sondern wird vertraglich so gestellt, wie wenn er Aktien der Gesellschaft halten würde. Der Mitarbeiter wird somit nicht direkt am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er erhält keine Aktionärsstellung. Er bekommt hingegen eine vertraglich geregelte Erfolgsbeteiligung. Der Mitarbeiter erhält zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Prämie in Abhängigkeit des Verkehrswertes der „normalen“ Aktien ausbezahlt. So kann im Phantom Stock Programm beispielsweise vereinbart werden, dass dem Mitarbeiter bei einem Verkauf der Mehrheit sämtlicher Aktien der Gesellschaft (=Exit) eine Erfolgsprämie zusteht:
Beispiel: Die Gesellschaft teilt dem Mitarbeiter X bei seiner Einstellung 2‘000 Phantom Stocks zu. Im Phantom Stock Programm ist geregelt, dass der Mitarbeiter bei einem Exit eine Prämie erhält. Die Prämie je Phantom Stock entspricht dem Exit-Erlös der Stammaktien. Wenn also die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt einen Exit durchführt und die Stammaktien zu CHF 100.- pro Stück verkauft, erhält der Mitarbeiter eine Prämie von CHF 200‘000.- (2‘000 x CHF 100.-) ausbezahlt.
Der „Kurs“ der Phantom Stocks orientiert sich damit am Marktwert der Aktien. Der Mitarbeiter partizipiert 1:1 an der Entwicklung des Unternehmenswertes.
Vor- und Nachteile von Phantom Stocks
Die Vorteile eines Phantom Stock Programmes liegen auf der Hand:
- Schnelle und unkomplizierte Implementierung: Mit Erlass eines Phantom Stock Programms kann das Start-up schnell und einfach ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm implementieren. Anders als bei einer Kapitalerhöhung sind keine Beurkundung und kein Handelsregistereintrag notwendig. Ein Generalversammlungsbeschluss ist i.d.R. ebenfalls nicht notwendig.
- Keine Aktionärsrechte: Der Mitarbeiter erhält mit den Phantom Stocks lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Entwicklung des Unternehmenswerts. Anders als bei Aktien erhält er jedoch keinerlei Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher. Er bekommt auch keine Mitwirkungsrechte (Stimmrecht, Traktandierungsrecht etc.) und kann keine Aktionärsklage gegen die Gesellschaft einreichen.
- Die Aktionärsstruktur bleibt unverändert. Das Stimmrecht der Aktionäre wird nicht verwässert.
- Phantom Stocks sind zwar voll steuerpflichtig, jedoch erst bei deren Auszahlung (z.B. im Exit-Fall). Da die Steuerschuld erst bei Auszahlung entsteht, ist keine zwischenzeitliche Unternehmensbewertung erforderlich. Auf ein aufwändiges Tax-Ruling kann ebenfalls verzichtet werden.
Der Nachteil eines Phantom Stock Programmes liegt in der Besteuerung. Phantom Stocks werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als «unechte Mitarbeiterbeteiligungen» qualifiziert. Weil diese dem Mitarbeiter regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften. Geldwerte Vorteile aus der Einräumung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind somit erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer, d.h. aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann für den Mitarbeiter kein steuerfreier privater Kapitalgewinn resultieren. Dafür entsteht aber die Steuerpflicht erst bei der Realisierung. Weiter kann – je nach Ausgestaltung des Phantom Stock Programmes – eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Verpflichtungen resultieren.
Eckpfeiler eines Phantom Stock Programms
Bei der konkreten Ausgestaltung des Phantom Stock Programms gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Demzufolge ist das Start-up frei in der Bestimmung der einzelnen Parameter des Programms. Folgende Punkte bedürfen einer Regelung:
- Ausgabebedingungen: Wer darf Phantom Stocks zu welchen Konditionen an welche Mitarbeiter zuteilen?
- Welche Rechte verleihen die Phantom Stocks? Bei Start-ups steht in der Regel der Liquidationserlös, also der Veräusserungsgewinn im Falle eines Exits im Vordergrund. Daneben können aber auch weitere vermögensrechtliche Vorteile, z.B. eine Dividende, vereinbart werden.
- Vesting: Sinnvoll ist in der Regel eine zeitliche Staffelung der Zuteilung in Abhängigkeit von den geleisteten Dienstjahren.
- Handelbarkeit der Phantom Stocks: Darf der Mitarbeiter seine Phantom Stock Anteile an andere Mitarbeiter oder Dritte veräussern?
- Regelung bei Kursverlust: Eine Regelung, wonach der Mitarbeiter bei einem Kursrückgang für den negativen Saldo einzustehen hat, ist nur bedingt zulässig.
Ausblick
Phantom Stocks sind die schnelle und unkomplizierte Lösung für alle Start-ups, um die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg partizipieren zu lassen. Auf einfache und kostengünstige Weise kann ein starker wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden. Phantom Stocks können aber auch über die Start-up-Phase hinaus – je nach Unternehmensstruktur – eine sinnvolle Mitarbeiterbeteiligungsmöglichkeit sein. Der administrative Aufwand ist im Vergleich zu anderen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen deutlich geringer.
AutorM.A. HSG in Law Matthias HüberliHueberli Lawyers AG