Reform des Ergänzungsleistungsrechtes

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) entsteht, wenn die AHV- oder IV-Renten sowie allfällige zusätzliche Einkommen den Lebensunterhalt nicht decken können. Das Bundesgesetz und die Verordnung wurden umfassend überarbeitet. Die Reform der Ergänzungsleistungen zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Der vorliegende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der Reform.Autor: M.A. HSG in Law Silvana Ebneter
Reform des Ergänzungsleistungsrechtes

Stärkere Berücksichtigung des Vermögens

Mit der Reform wird das Vermögen stärker berücksichtigt. Neu haben nur noch Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Bei alleinstehenden Personen liegt diese bei CHF 100’000, bei Ehepaaren bei CHF 200’000 und bei rentenberechtigten Waisen oder bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei CHF 50’000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt (nicht Bestandteil des Reinvermögens).

Bei der EL-Berechnung wird ein Teil des Vermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, jährlich als Einnahme eingerechnet (sog. Vermögensverzehr). Vermögen, welches über dem Freibetrag liegt, hat folglich eine Reduktion des EL-Betrages zur Folge und dient der Mitfinanzierung des Lebensunterhaltes. Ab 2021 werden die Vermögensfreibeträge gesenkt (siehe Tabelle 1: Vermögensfreibeiträge).

Eine Änderung gibt es zudem bei der Vermögensanrechnung bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte in der selbstbewohnten Liegenschaft wohnt und der andere Ehegatte im Heim. Der Person im Heim wird das Vermögen zu ¾ angerechnet, der Person zu Hause zu ¼. Bisher wurde das Vermögen hälftig angerechnet.

Weiterhin wird bei der EL-Berechnung auch Vermögen angerechnet, auf das freiwillig verzichtet wurde. Als Verzicht gelten unter anderem Erbvorbezüge, Schenkungen, Vermögensanlagen mit hohem Risiko, Geldspiele und zu günstige Liegenschaftsabtretungen. Bei der Berechnung der EL gibt es beim Vermögensverzicht keine Verjährung, weswegen ein Vermögensrückgang regelmässig über mehr als zehn Jahre hinweg geprüft wird.

Mit der Reform stellen auch bedeutende unbelegte Vermögensrückgänge einen Vermögensverzicht durch Veräusserung dar. Bei ausreichendem Einkommen entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Bei nicht ausreichendem Einkommen entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Ein Vermögensverzicht infolge übermässigen Verbrauchs liegt vor, wenn eine Person mehr Vermögen verbraucht, als im zu betrachtenden Zeitraum zulässig gewesen wäre und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Ein Vermögensverzicht infolge übermässigen Verbrauchs ist erst für Vermögensrückgänge ab dem 1. Januar 2021 anwendbar.

Verzichtsvermögen wird auf den 1. Januar des Folgejahres unverändert übertragen und danach jährlich um CHF 10’000 vermindert. Verzichtsvermögen wird bei der Vermögensobergrenze ebenfalls berücksichtigt. Die Vermögensobergrenze berechnet sich daher anhand des tatsächlich vorhandenen Vermögens (ohne die selbstbewohnte Liegenschaft) und dem Verzichtsvermögen.

Mit der EL-Reform wird eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Ab 2021 müssen die Erben von EL-beziehenden Personen die in den letzten zehn Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Die Rückerstattung ist dabei von demjeni­gen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40’000 über­steigt. Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.

 

Anrechnung von 80 % des Einkommens des Ehegatten

In der EL-Berechnung werden bei verheirateten Personen die Ausgabe und Einnahmen beider Ehegatten berücksichtigt. Bisher flossen 2⁄3 der Erwerbseinkünfte des vollarbeitsfähigen Ehepartners in die EL-Berechnung mit ein. Neu werden 80 % des Erwerbseinkommens angerechnet.

 

Anhebung der Mietzinsmaxima und Anpassung der Nebenkosten- und Heizkostenpauschale

Mit der Reform werden die für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Mietzinsmaxima ab 2021 angehoben und die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemeinden, deren Mietzinse höher oder tiefer als der Durchschnitt der betreffenden Region sind, können eine Erhöhung oder Senkung der Mietzinsmaxima (von höchstens 10 %) verlangen. Ausserdem wird dem erhöhten Raumbedarf von Familien besser Rechnung getragen und der Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen von CHF 3’600 auf CHF 6’000 erhöht. Mit dieser Anpassung der Mietzinsmaxima entfallen zukünftig die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Kanton St.Gallen (siehe Tabelle 2: Monatliche Höchstbeträge nach Haushaltsgrösse und Region).

Bei EL-beziehenden Personen, die in einer ihnen gehörenden Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Die Pauschalen für die Nebenkosten und die Heizkosten werden mit der Reform um 50 % erhöht, da die bisherigen Beträge die tatsächlichen Kosten in den meisten Fällen nicht gedeckt haben (siehe Tabelle 3: Nebenkosten- und Heizkostenpauschale).

 

Lebensbedarf von Kindern

Hat eine EL-beziehende Person unterhaltspflichtige Kinder, wird bei den Ausgaben ein Betrag für den Lebensbedarf der Kinder berücksichtigt. Mit der Reform werden die anerkannten Ausgaben für Kinder reduziert und insbesondere die Haushaltsgrösse und das Alter der Kinder stärker berücksichtigt. Im Gegenzug können die Eltern die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder unter 11 Jahren bei den Ausgaben geltend machen. Als Grundsatz gilt, dass die familienergänzende Betreuung notwendig sein muss. Notwendig heisst, wenn eine alleinerziehende Person oder beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder wenn gesundheitliche Gründe vorliegen, die keine vollumfängliche Betreuung der Kinder zulassen. Es werden Kosten für Krippen / Kindertagesstätten, für schulergänzende Betreuung und für Tagesfamilien anerkannt. Nicht anerkannt werden nichtinstitutionelle Betreuungsformen wie Grosseltern, Au-pair oder Babysitter.



Tatsächliche Ausgabe für Krankenversicherungsprämie

Die Krankenkassenprämien werden in der EL-Berechnung als Ausgaben berücksichtigt. Nach dem bisherigen Recht wurden jeweils nicht die individuellen Prämien angerechnet, sondern ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des Kantons bzw. der Prämienregion. Um Übervergütung zu verhindern, berücksichtigen die Kantone ab 2021 in der EL-Berechnung die tatsächlichen Prämien, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie.

 

Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim

Seit Inkrafttreten der Reform wird in der EL-Berechnung nur noch die Tagestaxe für jene Tage berücksichtigt, die vom Heim oder Spital auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Zudem können die Ergänzungsleistungen auch direkt dem Leistungserbringer (Heim) ausbezahlt werden.

 

Senkung des EL-Mindestbetrages

Vor der Reform erhielten EL-beziehende Personen im Kanton St.Gallen einen EL-Betrag, der mindestens dem Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie der Prämienregion entsprach. Dadurch wurden kleine EL-Beträge entsprechend angehoben und es entstanden beim Ein- und Austritt aus dem EL-System Schwelleffekte. Gleichzeitig führte diese Regelung dazu, dass Personen mit einer EL-Mindestgarantie im Vergleich zu den anderen EL-Beziehenden ein höheres verfügbares Einkommen hatten. Zwecks Reduzierung dieser unerwünschten Effekte, wurde die EL-Mindesthöhe auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne EL- und Sozialhilfeanspruch gesenkt, wobei der EL-Mindestbetrag 60 Prozent der Durchschnittsprämie nicht unterschreiten darf.

 

Übergangsrecht

Für Personen, die bereits Ergänzungsleistungen beziehen, gilt ab 2021 eine dreijährige Übergangsfrist, bis das neue Gesetz definitiv in Kraft tritt (1. Januar 2024). Übergangsweise haben die kantonalen EL-Stellen den Anspruch von EL-Beziehende nach altem und nach neuem Recht zu berechnen. Falls die Massnahmen der Reform zu einer Kürzung des EL-Anspruchs führen, werden die genannten Massnahmen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Reform angewendet. Es wird immer zu Gunsten der EL-beziehenden Person entschieden. Dies auch bei Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist einmal der Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt diese Anwendung bestehen, auch wenn die Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Trotz der teilweise komplizierten Regelungen und Berechnungsweisen ist es wichtig, dass jede/r Betroffene die persönlichen EL-Berechnungen prüft und allfällige Fehler sofort meldet. Das gilt auch für Fehler, welche sich zu Gunsten der EL-beziehenden Person auswirken. Andernfalls besteht die Gefahr einer späteren Rückforderung, was immer wieder zu Streitfällen und grossen finanziellen Problemen führt. Sollte eine selbständige Prüfung nicht möglich sein, lohnt es sich qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Tabelle 1: Vermögensfreibeträge

 

Freibeträge

 

Reform

 

Bisher

 

Alleinstehende

 

30’000

 

37’500

 

Ehepaare

 

50’000

 

60’000

 

Kinder

 

15’000

 

15’000

 

Selbstbewohnte Liegenschaften

 

112’500
300’000 (wenn Ehegatte
im Heim/Spital lebt)

 

112’500
300’000 (wenn Ehegatte
im Heim/Spital lebt)

 

 

 

 Tabelle 2: Monatliche Höchstbeträge nach Haushaltsgrösse und Region

 

Haushalt

 

Region 1

 

Region 2

 

Region 3

 

Bisher

 

1 Person

 

1’370

 

1’325

 

1’210

 

1’100

 

2 Personen

 

1’620

 

1’575

 

1’460

 

1’250

 

3 Personen

 

1’800

 

1’725

 

1’610

 

1’250

 

4 Pers. und mehr

 

1’960

 

1’875

 

1’740

 

1’250

 

 

 

 Tabelle 3: Nebenkosten- und Heizkostenpauschale

 

Pauschale

 

Reform

 

Bisher

 

Nebenkosten

 

2’520

 

1’680

 

Heizkosten

 

1’260

 

840

 

 

 

Tabelle 4: Anerkannte Ausgaben für Kinder

 

Betrag für Kinder

 

 

Reform

 

Bisher

 

0 –10 Jahre

 

1. Kind

 

7’200

 

10’170

 

2. Kind

6’000

10’170

 

3. Kind

5’000

6’780

 

4. Kind

4’165

6’780

 

weiteres Kind

3’470

3’390

 

11– 25 Jahre

 

1. Kind

 

10’260

 

10’170

 

2. Kind

10’260

10’170

 

3. Kind

6’840

6’780

 

4. Kind

6’840

6’780

 

weiteres Kind

4’420

3’390

 

Weitere spannende Artikel

Bauvorhaben im Gewässerraum – was ist rechtlich zulässig?
|Bau-, Planungs- und Umweltrecht

Bauvorhaben im Gewässerraum – was ist rechtlich zulässig?

Im Zusammenhang mit dem Bauen in Gewässernähe sind betroffene Grundeigentümer immer wieder mit Fragen rund um die rechtliche Zulässigkeit der ...

COVID-Entschädigungen für Unternehmen
|Verwaltungsrecht

COVID-Entschädigungen für Unternehmen

Der Ausbruch der Corona-Pandemie Ende 2019 hatte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen in vielerlei Hinsicht Auswirkungen. ...

Wann brauchen Kinder einen Anwalt/eine Anwältin?
|Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Wann brauchen Kinder einen Anwalt/eine Anwältin?

Auch Kinder sind von Verfahren und Entscheiden der Justiz betroffen. Die Umsetzung einer kinderfreundlichen Justiz gehört zu den Schwerpunkten ...