Sportvereine: Geschlechterquote in den Leitungsorganen
Sportvereine, die J+S Angebote organisieren, bedürfen per 1. Januar 2026 einer individuell festgelegten Geschlechterquote in den Statuten.Autor: Rechtsanwalt Nico LimoncelliZur Gewährleistung von Sicherheit und Fairness im Schweizer Sport hatte der Bundesrat die Sportförderungsverordnung (SpoFöV) per 1. März 2023 angepasst. Unter anderem wurde das Erfordernis einer ausgewogenen Geschlechtervertretung in den Leitungsorganen von Sportorganisationen – in der Regel der Vereinsvorstand – ergänzt. Dies betrifft grundsätzlich nationale Sportverbände. Jedoch sind auch lokale (Dorf)Vereine betroffen, sofern sie Bundessubventionen (z.B. J+S Subventionen, u.a. für Kurse, Lager und Kaderbildung) beziehen.
Die Übergangsbestimmungen sahen eine Umsetzung bis spätestens zum 1. Januar 2026 vor (Übergangsbestimmungen, Art. 83d Abs. 2 SpoFöV). Erfolgte keine rechtzeitige Umsetzung, kann das Bundesamt für Sport (BASPO) einem Organisator von J+S Angeboten die Beiträge kürzen oder verweigern (Art. 27 Abs. 1 SpoFöV). Das BASPO konkretisierte dies dahingehend, dass eine Kürzung oder Verweigerung von Subventionen nur vorgesehen sei, wenn ein Verein trotz vorgängiger Mahnung die Geschlechtervertretung nicht einhalte. Dies lässt betroffenen Vereinen immer noch Zeit für die Umsetzung.
Bei lokalen Vereinen bedarf es einer «individuellen Geschlechterquote», d.h. eine für ihre jeweilige Struktur des Vereins angemessene Quote. Swiss Olympic empfiehlt eine Geschlechterquote von je mindestens 40% für die gewählten, stimmberechtigten Mitglieder des obersten Leitungsorgans in den Statuten zu verankern. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
«Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter von je mindestens [eigener Wert] vertreten sein.»
Erfahrungsgemäss enthalten die wenigsten Vereinsstatuten eine solche Geschlechterquote. Um weiterhin J+S Subventionen erhalten zu können, empfiehlt es sich:
- die Vereinsstatuten zu prüfen;
- sich mit der Vereinsstruktur auseinanderzusetzen;
- eine für die Vereinsstruktur individuelle Geschlechterquote festzulegen; und
- die Statuten spätestens anlässlich der nächsten Vereinsversammlung anzupassen; sowie
- zukunftsgerichtet darauf zu achten, bei Neuwahlen die Umsetzung sicherzustellen.