Die Strafenterbung und was es dabei zu beachten gilt

Wann ist eine Strafenterbung zulässig und wie kann sich eine enterbte Person gegen eine mangelhafte Strafenterbung zur Wehr setzen?Autor: M.A. HSG in Law Fredrik Bolt
Die Strafenterbung und was es dabei zu beachten gilt

(Fiktives) Ausgangsbeispiel: Max ist geschieden und hat zwei Kinder, Chiara und David. Wenn es Max nicht anderweitig, z.B. in einem Testament, verfügt, gilt bei seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge. Seine beiden Kinder Chiara und David würden je die Hälfte des Nachlasses erben.

Max möchte jedoch, dass David nichts bekommt. Seit der Scheidung von Max und seiner Ex-Frau ist das Vater-Sohn-Verhältnis zerstritten. Die beiden haben nur noch selten Kontakt und David hat seinen Vater seit Jahren nicht mehr persönlich besucht. Max verfügt deshalb in einem Testament, dass David deswegen enterbt und der ihm zustehende Erbanspruch (d.h. ½ des Nachlasses) stattdessen dem lokalen Tierschutzverein hinterlassen wird.

Max stirbt und das Testament wird eröffnet. Max hinterlässt einen Nachlass von netto CHF 800'000.

Ist die Enterbung gültig? Falls nein, wie hat David vorzugehen?

  1. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Strafenterbung

Enterben bedeutet, dass einem pflichtteilsgeschützten Erben, d.h. dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner oder den Kindern eines Erblassers, der Pflichtteil und die Erbenstellung entzogen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Davids Pflichtteil beläuft sich damit auf CHF 200'000 (½ des gesetzlichen Erbanspruchs von CHF 400’000).

Das Gesetz kennt zwei Arten der Enterbung: Die Strafenterbung und die in diesem Artikel nicht näher behandelte, in Art. 480 ZGB geregelte Präventiventerbung eines zahlungsunfähigen Nachkommen.

Die Strafenterbung ist nach Art. 477 ZGB in den folgenden, abschliessenden Fällen zulässig:

  • Der Enterbte hat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen (z.B. Betrugsversuch eines Sohnes [Enterbte] gegenüber dem Vater [Erblasser] im Nachlass eines Familienangehörigen [BGE 73 II 208]); oder
  • der Enterbte hat die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt (z.B. Verletzung der ehelichen Beistandspflichten durch unterlassene Hilfeleistung nach einer Krebsoperation des Ehegatten, der in der Folge verwahrlost und in eine lebensbedrohliche Situation gerät [Urteil des Bundesgerichts 5A_370/2011]).

Formell gilt, dass der Enterbungsgrund in einer (gültigen) Verfügung von Todes wegen ausdrücklich genannt werden muss.

  1. Wirkungen einer gültigen Strafenterbung

Ist die Strafenterbung gültig, so wäre David von der Erbschaft ausgeschlossen und sein Anteil würde grundsätzlich an die Schwester Chiara fallen. Vorliegend hat Max aber verfügt, dass der gesetzliche Erbanspruch von David (CHF 400'000) an den lokalen Tierschutzverein gespendet werden soll, was zulässig ist.

Anders wäre es, wenn David bereits eigene Kinder hätte, da die Enterbung nur direkt gegenüber dem Enterbten wirkt. Wenn Enkelkinder bestehen, könnten diese daher den Pflichtteil von David (CHF 200'000) einfordern.

  1. Rechtsbehelfe gegen eine mangelhafte Strafenterbung

Solange die Enterbung nicht angefochten wird, bleibt diese gültig. Je nach Art des Mangels stehen zwei Klageformen zur Verfügung:

  • Liegt der Mangel darin, dass der in der Verfügung angegebene Enterbungsgrund keine Enterbung zu rechtfertigen vermag, die Richtigkeit nicht nachgewiesen werden kann und/oder der Grund erst gar nicht in der Verfügung erwähnt ist, so kann der Enterbte mit der Herabsetzungsklage die Ausrichtung seines Pflichtteils (bei David: CHF 200'000) verlangen.
  • Liegt der Mangel demgegenüber in der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, einem Formmangel (z.B. fehlende Handschriftlichkeit des Testaments) und/oder einem Irrtum (z.B. über die Person des Enterbten), ist die Ungültigkeitsklage zu erheben, die im Erfolgsfall zur Wiederherstellung des gesetzlichen Erbanspruchs (bei David: CHF 400'000) führt.

Der Enterbte muss also aktiv werden und er darf nicht lange zuwarten. Die Klagefristen (sowohl für die Herabsetzungs- wie auch Ungültigkeitsklage) betragen ein Jahr seit Kenntnis des Mangels und grundsätzlich längstens zehn Jahre seit Eröffnung der Verfügung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen, d.h. werden die Fristen verpasst, sind die Ansprüche des Enterbten endgültig verloren.

  1. Zur Strafenterbung von David

Ein zerstrittenes Vater-Sohn-Verhältnis, das auf die Tatsache der Scheidung der Eltern zurückzuführen ist, vermag – zumindest nach der hier vertretenen Auffassung – keine Strafenterbung zu rechtfertigen. Auch ist im Nichtbesuchen des Vaters für sich alleine noch keine schwere Verletzung von familienrechtlichen Verpflichtungen zu erblicken. Ein anderer Enterbungsgrund wird im Testament von Max nicht genannt. Ein Mangel, der zur Ungültigkeit des Testaments / der Strafenterbung führen würde, ist nicht ersichtlich. Somit könnte David mit Aussicht auf Erfolg mit der Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil von CHF 200'000 verlangen.

  1. Zur Herabsetzungsreihenfolge

Das Gesetz gibt in Art. 532 ZGB klar vor, in welcher Reihenfolge die Herabsetzung durchgeführt wird bzw. gegenüber wem David seinen Pflichtteil herausverlangen müsste. Der gesetzliche Erbanspruch von Chiara von CHF 400'000 wird vor der Spende an den Tierschutzverein (Zuwendung von Todes wegen) herabgesetzt, und zwar um CHF 200'000. Im Endeffekt erhält Chiara «nur» ihren Pflichtteil von CHF 200'000, so wie David auch. Der Tierschutzverein wird aus dem Nachlass unverändert mit CHF 400'000 begünstigt.

Ob dieses Ergebnis dem ursprünglichen Willen von Max entsprochen hätte, kann fraglich erscheinen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich aus Sicht des Erblassers, Ersatzanordnungen für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Enterbung zu treffen. Max könnte z.B. anordnen, dass Chiara in jedem Fall ihren gesetzlichen Erbanspruch von CHF 400'000 und der Tierschutzverein - im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Enterbung - nur den den Pflichtteil von David übersteigenden Betrag erhalten soll.

Fazit

Die Enterbung ist ein scharfes, aber heikles Instrument. Sie gelingt nur bei einem in einer Verfügung von Todes wegen genannten, beweisbaren Enterbungsgrund, der den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anforderungen für eine gültige Strafenterbung gelten gemeinhin als ausserordentlich hoch. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Enterbte – je nach Anfechtungsgrund – seinen Pflichtteil (Herabsetzungsklage) oder seinen gesamten gesetzlichen Erbanspruch herausverlangen (Ungültigkeitsklage). Wer eine Enterbung vornehmen oder anfechten will, ist gut beraten, sich frühzeitig rechtlich begleiten zu lassen.

Weitere spannende Artikel

Rechtliche Hürden für LGBTQIA+-Personen in der Schweiz
|Ehe- und Familienrecht

Rechtliche Hürden für LGBTQIA+-Personen in der Schweiz

Welche rechtlichen Themenbereiche haben sich für LGBTQIA+-Personen in der Schweiz in den letzten Jahren geändert?

Neues Tabakproduktegesetz seit 1. Oktober 2024 in Kraft
|Verwaltungsrecht

Neues Tabakproduktegesetz seit 1. Oktober 2024 in Kraft

Welche Neuerungen sind bei Herstellung und Vertrieb von Tabak- und weiteren Produkten zu beachten?

Optimale Nachlassplanung bei Nachkommen mit geistiger Behinderung
|Erbrecht

Optimale Nachlassplanung bei Nachkommen mit geistiger Behinderung

Für Eltern eines Kindes mit einer geistigen Behinderung, welches dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist, stellt die Nachlassplanung eine ...